7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sowie die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerde- und Ausstandsverfahren hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: