sich dieser Falschbehauptungen bedienen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und ist offensichtlich nicht auszumachen. Schliesslich wurde vom Gesuchsgegner zu Recht festgehalten, dass er sich kraft seiner Funktion als (Leitender) Staatsanwalt mit den Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu befassen hat. Dieser Umstand allein begründet indes nicht ohne Weiteres einen Befangenheitsgrund, zumal vorliegend keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Gesuchsgegner gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen sein könnte. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.