Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Derart grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten offensichtlich nicht erkennbar und wurden auch vom Beschwerdeführer selbst – auch nicht bezüglich der anderen «Kassierungen» seiner früheren Anzeigen – geltend gemacht. Inwiefern eine Feindschaft des Gesuchsgegners zum Beschwerdeführer bestehen resp. sich dieser Falschbehauptungen bedienen soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und ist offensichtlich nicht auszumachen.