Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO zu begründen vermögen. Wie vorstehend dargetan wurde, erweist es sich als rechtens, dass der Gesuchsgegner Rückgriff auf den Beschwerdeführer wegen grobfahrlässiger Anzeigeerstattung genommen hat. Insoweit ist klarerweise kein Ausstandsgrund zu erblicken. Im Übrigen wären angebliche Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu.