Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO lägen offensichtlich nicht vor und würden auch nicht konkret begründet. 4.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.4 Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet.