Der Gesuchsgegner hält in seiner Stellungnahme fest, es sei eine Tatsache, dass er sich kraft seiner Funktion als (Leitender) Staatsanwalt mit vielen Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu befassen gehabt habe. Dieser Umstand begründe indes keinerlei Befangenheit. Es bestehe absolut kein Bezug zum Beschwerdeführer. Namentlich bestünden, ausser den formalen, schriftlichen Kontakten, keinerlei Kontakte zum Beschwerdeführer und hätten auch nie bestanden. Die Vorwürfe von Befangenheit, Vorbefassung und Feindschaft seien unzutreffend und würden klar zurückgewiesen. Ausstandsgründe im Sinne von Art.