6 Gesuchsgegner gemeint) Befangenheit, mindestens Vorbefassung, wenn nicht gar Feindschaft. Dieser habe schon früher Anzeigen von ihm «kassiert». Der Gesuchsgegner sei «notorisch unwirksam» und zwar immer dann, wenn es um Strafanzeigen gegen den Staat gehe. Zudem bediene er sich Falschbehauptungen. 4.2 Der Gesuchsgegner hält in seiner Stellungnahme fest, es sei eine Tatsache, dass er sich kraft seiner Funktion als (Leitender) Staatsanwalt mit vielen Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu befassen gehabt habe.