Dieser ist offensichtlich nicht überhöht, weshalb es nicht schadet, dass die gesamthaften Verfahrenskosten in der vorgängigen Dispositiv-Ziffer nicht konkret genannt worden sind. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem Rückgriff offenbare der Beschuldigte (offensichtlich der