Dass das fragliche Anzeigeverhalten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim Leitenden Staatsanwalt der entsprechenden Regionalen Staatsanwaltschaft bekannt sein musste, versteht sich von selbst. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, dass seine Anzeige grobfahrlässig ergangen sein soll, weshalb der Rückgriff missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor).