grobfahrlässige Vorgehensweise hindeutet. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren BM 23 52262 wurde vom Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren offensichtlich im Rahmen einer Vorabklärung beigezogen. Dass das fragliche Anzeigeverhalten des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim Leitenden Staatsanwalt der entsprechenden Regionalen Staatsanwaltschaft bekannt sein musste, versteht sich von selbst.