5 diese den Betreibungsregisterauszug selbst elektronisch bestellt hat. Jedenfalls geht aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht hervor, dass C.________ sich selbst als eigentliche Betroffene von Straftaten im Rahmen des sie betreffenden Betreibungsregisterauszugs bezeichnet. Es liegt seitens C.________ keine entsprechende Strafanzeige vor. Der Beschwerdeführer hätte sich ferner versichern könne, aus welchen Gründen und inwieweit die D.________ befugterweise zu diesem Betreibungsregisterauszug über C.________ gekommen ist (vgl. Art.