Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Es beginnt bereits damit, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Betreibungsregisterauszug von C.________ den Strafverfolgungsbehörden erst gar nicht eingereicht hat, obwohl er zumindest von Gesetzes wegen – anders als es der Beschwerdeführer schildert – keiner Geheimhaltungspflicht betreffend C.________ unterliegt. Bei seinen Ausführungen handelt es sich damit um blosse, unbelegte Vermutungen, was offensichtlich nicht genügt.