Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwaltschaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird.