4 der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG.