2.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen hat (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung), ist dieser unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten und sind die diesbezüglichen Einwendungen materiell zu prüfen (vgl. E. 3 hiernach).