105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden ist, verleiht eine Anzeige der anzeigenden Person – wie vorliegend – keine weitergehende Rechte (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO), d.h. insbesondere kein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, selbst wenn es sich bei den angezeigten Handlungen um Offizialdelikte handelt. 2.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen hat (Ziff.