Soweit ein Anzeigeerstatter weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatkläger ist und auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden ist, verleiht eine Anzeige der anzeigenden Person – wie vorliegend – keine weitergehende Rechte (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO), d.h. insbesondere kein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, selbst wenn es sich bei den angezeigten Handlungen um Offizialdelikte handelt.