Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anzeigeerstatter ist, ändert nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation. Jede Person, unabhängig davon, ob sie selber von der zur Anzeige gebrachten Handlung betroffen ist oder nicht, ist zur Anzeigeerstattung berechtigt. Soweit ein Anzeigeerstatter weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatkläger ist und auch nicht im Sinne von Art.