3 schwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung von einer Konstituierungserklärung auszugehen ist (vgl. dazu statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 12 vom 16. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), kann letztlich offen bleiben. So oder anders ist dem Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Rechtsgutverletzung keine Privatklägerstellung zuzugestehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anzeigeerstatter ist, ändert nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation.