5 der angefochtenen Verfügung – vorliegend nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung anficht, ist hierauf demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO).