ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung haben soll. Der Beschwerdeführer hat es gleichermassen unterlassen, sich diesbezüglich zu äussern, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerdelegitimation mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 21. Mai 2024 in Abrede gestellt hatte. Ein zureichendes, rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung ist – mit Ausnahme von Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung – vorliegend nicht auszumachen.