als unmittelbar betroffene Person hat keine Strafanzeige eingereicht und sich auch nicht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert resp. den Beschwerdeführer zur Anzeigeerhebung in ihrem Namen beauftragt. Eine eigene Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszumachen. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass resp. inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angezeigten Delikte in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein resp. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung haben soll.