2.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, inwiefern er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sein soll. Der Beschwerdeführer schildert einzig Tathandlungen, welche offensichtlich nicht zu seinem eigenen Nachteil, sondern zum Nachteil von C.________, welche der Betreibungsregisterauszug betrifft, erfolgt sein sollen. C.________ als unmittelbar betroffene Person hat keine Strafanzeige eingereicht und sich auch nicht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert resp.