Ferner sei unklar, ob es sich bei der Signatur auf dem Betreibungsregisterauszug um eine echte eigenhändige oder um eine am Laserdrucker nachgemachte Signatur handle. 2.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, inwiefern er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sein soll.