_ komme es zu einer Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Das Betreibungsamt begehe einen Amtsmissbrauch, da Auskünfte ohne rechtsgültiges Begehren erteilt worden seien, und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses, da einem Unbekannten Auskunft erteilt worden sei. Ferner sei unklar, ob es sich bei der Signatur auf dem Betreibungsregisterauszug um eine echte eigenhändige oder um eine am Laserdrucker nachgemachte Signatur handle.