_ habe einen (digitalen) Betreibungsregisterauszug erhalten, welcher an die «D.________» adressiert gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei aus dem Umstand, dass der Betreibungsregisterauszug nicht an C.________, sondern an die D.________ adressiert worden sei, zu schliessen, dass dieser in strafrechtlich relevanter Weise zustande gekommen sei. Der Versand an die Adresse der D.________ erfülle den Straftatbestand der unbefugten Datenbeschaffung. Durch den Versand an die Adresse der D.________ komme es zu einer Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.