115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).