Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde gestützt auf die Beschwerde/das Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2024 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richte. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen, soweit sich diese gegen den im Kostenentscheid erfolgten Rückgriff auf den Beschwerdeführer richte. Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs.