Weiter wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trage (Ziff. 3). Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen (Ziff. 4). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. A.________, leitender Staatsanwalt in Bern, sei zu suspendieren. 2. Die Nicht-Anhandnahme sei aufzuheben. 3. Salvatorisch: Der Rückgriff sei aufzuheben. 4. Ich verlange für meine Schreibarbeit Franken 500.-.