Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 183 + 194 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Gesuchsgegner B.________ Anzeigeerstatter/Gesuchsteller/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verlet- zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, unbefugter Daten- beschaffung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. April 2024 (BM 24 4608) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. April 2024 nahm der Leitende Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, unbe- fugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung nicht an die Hand (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde als Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen (Ziff. 2). Weiter wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trage (Ziff. 3). Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen (Ziff. 4). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Hiergegen erhob der Beschwer- deführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. A.________, leitender Staatsanwalt in Bern, sei zu suspendieren. 2. Die Nicht-Anhandnahme sei aufzuheben. 3. Salvatorisch: Der Rückgriff sei aufzuheben. 4. Ich verlange für meine Schreibarbeit Franken 500.-. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2024 wurde gestützt auf die Be- schwerde/das Ausstandsgesuch vom 6. Mai 2024 ein Beschwerde- und Ausstandsverfahren eröffnet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 21. Mai 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richte. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen, soweit sich diese gegen den im Kostenentscheid erfolg- ten Rückgriff auf den Beschwerdeführer richte. Der Gesuchsgegner beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsge- suchs. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides hat (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ge- schädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2 2.2 Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen unbekann- te Täterschaft Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmiss- brauchs und Urkundenfälschung. Er brachte zusammengefasst vor, seine Bekann- te C.________ habe ihn gebeten, ihren Betreibungsregisterauszug auszudrucken, da sie weder einen Computer noch einen Drucker habe. C.________ habe einen (digitalen) Betreibungsregisterauszug erhalten, welcher an die «D.________» adressiert gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei aus dem Umstand, dass der Be- treibungsregisterauszug nicht an C.________, sondern an die D.________ adres- siert worden sei, zu schliessen, dass dieser in strafrechtlich relevanter Weise zu- stande gekommen sei. Der Versand an die Adresse der D.________ erfülle den Straftatbestand der unbefugten Datenbeschaffung. Durch den Versand an die Adresse der D.________ komme es zu einer Verletzung des Post- und Fernmelde- geheimnisses. Das Betreibungsamt begehe einen Amtsmissbrauch, da Auskünfte ohne rechtsgültiges Begehren erteilt worden seien, und eine Verletzung des Amts- geheimnisses, da einem Unbekannten Auskunft erteilt worden sei. Ferner sei un- klar, ob es sich bei der Signatur auf dem Betreibungsregisterauszug um eine echte eigenhändige oder um eine am Laserdrucker nachgemachte Signatur handle. 2.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers erschliesst sich nicht, inwiefern er durch die zur Anzeige gebrachten Delikte in eigenen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahme- verfügung legitimiert sein soll. Der Beschwerdeführer schildert einzig Tathandlun- gen, welche offensichtlich nicht zu seinem eigenen Nachteil, sondern zum Nachteil von C.________, welche der Betreibungsregisterauszug betrifft, erfolgt sein sollen. C.________ als unmittelbar betroffene Person hat keine Strafanzeige eingereicht und sich auch nicht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert resp. den Beschwerde- führer zur Anzeigeerhebung in ihrem Namen beauftragt. Eine eigene Geschädig- tenstellung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszumachen. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass resp. inwiefern der Beschwerdeführer auf- grund der von ihm angezeigten Delikte in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein resp. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung haben soll. Der Beschwerdeführer hat es gleicher- massen unterlassen, sich diesbezüglich zu äussern, nachdem die Generalstaats- anwaltschaft seine Beschwerdelegitimation mit oberinstanzlicher Stellungnahme vom 21. Mai 2024 in Abrede gestellt hatte. Ein zureichendes, rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der Nicht- anhandnahmeverfügung ist – mit Ausnahme von Ziff. 5 der angefochtenen Verfü- gung – vorliegend nicht auszumachen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung anficht, ist hierauf demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 19. Januar 2024 erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger konstituieren zu wollen, wie es von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung angenommen worden ist, oder ob aufgrund der Be- 3 schwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung von einer Konstituie- rungserklärung auszugehen ist (vgl. dazu statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 12 vom 16. Januar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen), kann letzt- lich offen bleiben. So oder anders ist dem Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Rechtsgutverletzung keine Privatklägerstellung zuzugestehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Anzeigeerstatter ist, ändert nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation. Jede Person, unabhängig davon, ob sie selber von der zur Anzeige gebrachten Handlung betroffen ist oder nicht, ist zur Anzeigeerstattung berechtigt. Soweit ein Anzeigeerstatter weder beschuldigte Person (Selbstanzeige), geschädigte Person noch Privatkläger ist und auch nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO unmittelbar in seinen Rechten tangiert worden ist, verleiht eine Anzei- ge der anzeigenden Person – wie vorliegend – keine weitergehende Rechte (vgl. Art. 301 Abs. 3 StPO), d.h. insbesondere kein Recht zur Ergreifung eines Rechts- mittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, selbst wenn es sich bei den an- gezeigten Handlungen um Offizialdelikte handelt. 2.4 Soweit die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Verfahrenskosten Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen hat (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung), ist dieser unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten und sind die diesbezüglichen Einwendungen materiell zu prüfen (vgl. E. 3 hiernach). 3. 3.1 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu neh- men, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch ma- chen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrens- kosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinwei- sen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet den Rückgriff auf den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wie folgt (vgl. S. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung): [Gesetzestext Art. 420 Bst. a StPO]. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 19.01.2024 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände 4 der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), der Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses (Art. 321ter StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftat- bestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbeson- dere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und be- treffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Konkret hätte er sich vor Erstattung einer Strafanzeige bei C.________ erkundigen können, wie, unter welchen Umständen sie den digitalen Betreibungsregisterauszug (Original) erhalten hat. Er hätte sich auch versichern können, aus welchen Gründen und in wieweit die Post befugterweise zu diesem Betreibungsregisterauszug über C.________ gekommen ist, bevor er Personen strafbarer Handlungen bezichtigt. Indem er die Anzei- ge trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrens- kosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. 3.3 Der von der Staatsanwaltschaft verfügte Rückgriff auf den Beschwerdeführer ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die diesbezüglichen, einlässlichen Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde be- reits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft unter ein- gehender Erläuterung der konkreten Sachlage darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, ihm in Zukunft die Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerle- gen, sollte er weiterhin Anzeigen einreichen, bei denen er bei sorgfältigem Verhal- ten leicht hätte erkennen können, dass seine Anzeige nicht zu einem Strafverfah- ren führt. Im Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde aufgezeigt, dass der Be- schwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei der Staatsanwaltschaft 134 Anzeigen ein- gereicht hat, davon 26 Anzeigen im Jahr 2023, und dass diese praktisch alle mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden. Oftmals sei nicht klar gewe- sen, welcher Sachverhalt strafrechtlich relevant sein solle oder es seien Amtsper- sonen angezeigt worden, mit deren Amtshandlungen der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, die jedoch nur ihren Amtspflichten nachgegangen sei- en und dadurch einen Rechtfertigungsgrund für ihr Tun gehabt hätten. Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vorgehensweise des Be- schwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amts- missbrauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwalt- schaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraus- setzungen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Es beginnt bereits damit, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Betrei- bungsregisterauszug von C.________ den Strafverfolgungsbehörden erst gar nicht eingereicht hat, obwohl er zumindest von Gesetzes wegen – anders als es der Be- schwerdeführer schildert – keiner Geheimhaltungspflicht betreffend C.________ unterliegt. Bei seinen Ausführungen handelt es sich damit um blosse, unbelegte Vermutungen, was offensichtlich nicht genügt. Kommt hinzu, dass es der Be- schwerdeführer vor der Anzeigeerstattung unterlassen hat, sich bei C.________ konkret zu erkundigen, unter welchen Umständen sie den Betreibungsregisteraus- zug erhalten hat, zumal insbesondere auch die Möglichkeit bestanden hat, dass 5 diese den Betreibungsregisterauszug selbst elektronisch bestellt hat. Jedenfalls geht aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht hervor, dass C.________ sich selbst als eigentliche Betroffene von Straftaten im Rahmen des sie betreffen- den Betreibungsregisterauszugs bezeichnet. Es liegt seitens C.________ keine entsprechende Strafanzeige vor. Der Beschwerdeführer hätte sich ferner versi- chern könne, aus welchen Gründen und inwieweit die D.________ befugterweise zu diesem Betreibungsregisterauszug über C.________ gekommen ist (vgl. Art. 8a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1], sog. Einsichtsrecht Dritter in Protokolle und Register des Betreibungs- und Konkursamtes), bevor er Personen strafbarer Handlungen bezichtigt, für welche es klarerweise keine zureichenden Anhaltspunkte gibt. Indem der Beschwerdeführer die Anzeige trotz erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und ohne vorgängige weitergehende Abklärungen erstattet hat, hat er letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft angestrengt. Der Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfolgte damit zu Recht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So führt er lediglich aus, dass es nicht angehe, allein deshalb auf ihn Rückgriff zu nehmen, weil er nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu viele Strafanzeigen einreiche. Es erhelle nicht, weshalb sich ältere Anzeigen auf das vorliegende Strafverfahren auswirken sollen, zumal die Anzeigen in keinem Zusammenhang zueinander stünden. Wie vorstehend dargetan wurde, hat die frühere Anzeigeerstattung des Beschwerdefüh- rers durchaus einen Einfluss auf die Frage des Rückgriffs im vorliegenden Verfah- ren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bereits mehrfach auf die Tatbe- standsvoraussetzungen der angezeigten Delikte und die Voraussetzungen für eine Eröffnung einer Untersuchung hingewiesen worden ist und er gleichwohl erneut ei- ne offensichtlich haltlose Strafanzeige eingereicht hat, was auf eine mindestens grobfahrlässige Vorgehensweise hindeutet. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren BM 23 52262 wurde vom Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren offensichtlich im Rahmen einer Vor- abklärung beigezogen. Dass das fragliche Anzeigeverhalten des Beschwerdefüh- rers bei der Staatsanwaltschaft und insbesondere auch beim Leitenden Staatsan- walt der entsprechenden Regionalen Staatsanwaltschaft bekannt sein musste, ver- steht sich von selbst. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwalt- schaft lege nicht dar, dass seine Anzeige grobfahrlässig ergangen sein soll, wes- halb der Rückgriff missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen wird, verhältnismässig. Dieser ist of- fensichtlich nicht überhöht, weshalb es nicht schadet, dass die gesamthaften Ver- fahrenskosten in der vorgängigen Dispositiv-Ziffer nicht konkret genannt worden sind. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers. Der Beschwerde- führer bringt vor, mit dem Rückgriff offenbare der Beschuldigte (offensichtlich der 6 Gesuchsgegner gemeint) Befangenheit, mindestens Vorbefassung, wenn nicht gar Feindschaft. Dieser habe schon früher Anzeigen von ihm «kassiert». Der Gesuchs- gegner sei «notorisch unwirksam» und zwar immer dann, wenn es um Strafanzei- gen gegen den Staat gehe. Zudem bediene er sich Falschbehauptungen. 4.2 Der Gesuchsgegner hält in seiner Stellungnahme fest, es sei eine Tatsache, dass er sich kraft seiner Funktion als (Leitender) Staatsanwalt mit vielen Strafanzeigen des Beschwerdeführers zu befassen gehabt habe. Dieser Umstand begründe indes keinerlei Befangenheit. Es bestehe absolut kein Bezug zum Beschwerdeführer. Namentlich bestünden, ausser den formalen, schriftlichen Kontakten, keinerlei Kon- takte zum Beschwerdeführer und hätten auch nie bestanden. Die Vorwürfe von Be- fangenheit, Vorbefassung und Feindschaft seien unzutreffend und würden klar zurückgewiesen. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO lägen offen- sichtlich nicht vor und würden auch nicht konkret begründet. 4.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 4.4 Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 56 Bst. a-f StPO zu begründen vermögen. Wie vorstehend darge- tan wurde, erweist es sich als rechtens, dass der Gesuchsgegner Rückgriff auf den Beschwerdeführer wegen grobfahrlässiger Anzeigeerstattung genommen hat. In- soweit ist klarerweise kein Ausstandsgrund zu erblicken. Im Übrigen wären angeb- liche Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmit- teln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Anders verhielte es sich nur, wenn es sich dabei um besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen handelt, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Derart grobe Fehlleistungen sind vorliegend gestützt auf die Akten offen- sichtlich nicht erkennbar und wurden auch vom Beschwerdeführer selbst – auch nicht bezüglich der anderen «Kassierungen» seiner früheren Anzeigen – geltend gemacht. Inwiefern eine Feindschaft des Gesuchsgegners zum Beschwerdeführer bestehen resp. sich dieser Falschbehauptungen bedienen soll, wurde vom Be- schwerdeführer nicht weiter begründet und ist offensichtlich nicht auszumachen. Schliesslich wurde vom Gesuchsgegner zu Recht festgehalten, dass er sich kraft seiner Funktion als (Leitender) Staatsanwalt mit den Strafanzeigen des Beschwer- deführers zu befassen hat. Dieser Umstand allein begründet indes nicht ohne Wei- teres einen Befangenheitsgrund, zumal vorliegend keinerlei objektive Anhaltspunk- te dafür ersichtlich sind, dass der Gesuchsgegner gegenüber dem Beschwerdefüh- rer voreingenommen sein könnte. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen. 7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, sowie die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Beschwerde- und Ausstandsverfahren hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Für das Beschwerde- und das Ausstandsverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Anzeigeerstatter/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt A.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9