Mit Blick auf den vorliegend am ehesten massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt. Sie sind deshalb nicht zu entschädigen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: