_ hat in der Honorar- und Kostennote dementsprechend lediglich eine «kurze» Abklärung der Rechtslage bekundet. Auch die Bedeutung der Streitsache und der hierfür gebotene Zeitaufwand ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Die Beschwerde konnte sich denn auch auf 12 Seiten beschränken (inkl. Titelblatt und Unterschriftenblock). Unter Berücksichtigung dieser Bewertung rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. MWST). Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor.