f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Der Sachverhalt ist leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen). Rechtsanwalt D.________ hat in der Honorar- und Kostennote dementsprechend lediglich eine «kurze» Abklärung der Rechtslage bekundet.