5. Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde. Es kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter die Straftatbestände des Entziehens von Minderjährigen sowie der üblen Nachrede, evtl. Veruntreuung fällt resp. insoweit ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.