Die Äusserungen im Eheschutzgesuch bezüglich angeblicher Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer können jedenfalls nicht als klar unerheblich bezeichnet werden und es steht nicht fest, ob diese von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten selbst formuliert worden sind oder ob sie die Angaben wortwörtlich von ihrer Klientin übernommen hat. 5. Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde.