zu den diesbezüglichen zahlreichen Äusserungen im Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2023 gehabt hat. Die insoweit konkrete Situation gilt es im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu klären. Die Äusserungen im Eheschutzgesuch bezüglich angeblicher Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer können jedenfalls nicht als klar unerheblich bezeichnet werden und es steht nicht fest, ob diese von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten selbst formuliert worden sind oder ob sie die Angaben wortwörtlich von ihrer Klientin übernommen hat.