__ durch den Beschwerdeführer nicht anerkannt werde. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. S. 4 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2024) ist aus dem von der Beschuldigten am 5. Juli 2023 mit den gemeinsamen Kindern I.________ und G.________ erfolgten Gang ins Frauenhaus H.________ auch nicht zweifellos zu schliessen, dass es insoweit an dem für die Erfüllung von Art. 220 StGB vorausgesetzten dauerhaften Verbringen an einen neuen Ort fehlt. Beim Umzug ins Frauenhaus handelte es sich offensichtlich nicht nur um einen zeitweiligen Aufenthalt, zumal die Beschuldigte nur wenige Tage später mit Datum vom 18. Juli 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein