bräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort) nicht ersichtlich. Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag der Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligten, gleichgestellt. Der Strafantrag des Beschwerdeführers wegen Art. 220 StGB erfolgte am 26. September 2023 und damit offensichtlich vor Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 22. November 2023. In Ziff. 13 dieser Vereinbarung wurde im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass mit deren Unterzeichnung die Rechtmässigkeit des Umzugs der Beschuldigten mit den Kindern nach H.________ durch den Beschwerdeführer nicht anerkannt werde.