Es scheint in der vorliegenden Situation indiziert, unter Eröffnung einer Strafuntersuchung die Gewaltsituation konkret abzuklären, die insoweit allenfalls aufschlussreicheren gesamten Eheschutzakten zu edieren und die Beschuldigte und den Beschwerdeführer sowie allfällige weitere involvierte Personen (Beiständin, Sozialdienstmitarbeiter etc.) hinsichtlich der Situation vorgängig des Eintritts der Beschuldigten mit den Kindern ins Frauenhaus am 5. Juli 2024 zu befragen. Ohne entsprechende diesbezügliche Abklärungen kann nicht klarerweise von einem zivilrechtlich offensichtlich zulässigen und strafrechtlich nicht relevanten Wechsel des Aufenthaltsortes ausgegangen werden. Ein rechtsmiss-