2022, N. 11 zu Art. 301a ZGB; vgl. insoweit auch S. 3 der Beschwerdeantwort der Beschuldigten, welche auf Art.175 ZGB verweist [Gründe für die Zulässigkeit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes]). Ob dies vorliegend der Fall ist, kann ohne entsprechende Beweismassnahmen (insbesondere Einvernahme der involvierten Personen) nicht zureichend beurteilt werden. Immerhin schilderte die Beschuldigte im Eheschutzgesuch vom 18. Juli 2023 diverse erhebliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber G.________ (vgl. insbesondere S. 3 «gröbere Tätlichkeiten», S. 4 «wiederholt und mehrfach Gewalt», «viel Gewalt») und auch der Beschwerdeführer selbst räumte ein, bezüglich G.________ «körperlich inter-