das bisher belebte Betreuungsmodell hatte und deshalb nicht zustimmungsbedürftig war, kann angesichts dessen entgegen der Meinung der Beschuldigten (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) nicht zweifelsfrei angenommen werden. In Fällen häuslicher Gewalt, in welchen das Kind betroffen und Gefahr in Verzug ist, kann die vorgängige Kontaktierung des anderen Elternteils selbst bei grundsätzlich gegebener Zustimmungsbedürftigkeit unzumutbar erscheinen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 301a ZGB; BÜCHLER/CLAUSEN in: FamKomm - Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art.