Ob der Beiständin eine entsprechende Entscheidkompetenz zugesprochen werden kann und falls ja, ob dies im vorliegenden Fall erfolgt ist, ist unklar. Diese Frage gilt es abzuklären. Die Beschuldigte und die Kinder wohnen nunmehr in einem anderen, nicht an den Kanton Bern angrenzenden Kanton. Der Beschwerdeführer will I.________ und G.________ bis zu deren Umzug nach H.________ nicht nur am Wochenende, sondern auch jeweils jeden Abend nach dem Feierabend betreut haben, was sich gemäss seinen Angaben (vgl. S. 6 der Beschwerde) aus den Eheschutzakten CIV 23 4031 ergebe.