4 getreten ist (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 8. Januar 2024). Soweit die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung insoweit auf Art. 301a Abs. 2 Bst. b ZGB verweist und dafürhält, dass sich die Beschuldigte auf Empfehlung und mit Unterstützung durch das Sozialamt in ein Frauenhaus begeben habe, weswegen sie zum Wechsel des Aufenthaltsortes berechtigt gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es gemäss der Bestimmung von Art. 301a Abs. 2