die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen und übler Nachrede, evtl. Verleumdung nicht an die Hand zu nehmen ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO), kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Beschuldigte am 5. Juli 2023 offenbar nach Absprache mit der Beiständin mit den gemeinsamen Kindern I.________ und G.________ in ein Frauenhaus in H.________ ein-