JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2, 5 f. zu Art. 220 StGB). 4.3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Wer dasselbe wider besseres Wissen tut, wird auf Antrag wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 Ziff.