Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, der das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Minderjährigen nicht allein und uneingeschränkt ausübt. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, so kann nur Täter sein, wer den Aufenthaltsort wechseln will, dabei aber die erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils oder die Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde nicht einholt.