3 Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Durch die Tathandlung des Entziehens hindert der Täter den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes daran, künftig frei über den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen (BGE 80 IV 67, 91 IV 136, 101 IV 303 E. 2). Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten.