Seine körperlichen Interventionen seien jedoch verhältnismässig gewesen. Der Begriff der «Gewalt», definiert als körperlicher oder seelischer Zwang gegenüber Menschen, sei sehr weit gefasst. Gestützt auf die Akten des Eheschutzverfahrens habe die Beschuldigte in guten Treuen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gewalteinwirkung haben dürfen, was der Beschwerdeführer selbst mit seinen «körperlichen Interventionen» gegenüber G.________ beschrieben habe.