berechtigt gewesen sei. Den Akten des Eheschutzverfahrens bzw. einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 könne weiter entnommen werden, dass es zu «körperlichen Interventionen» durch den Kindsvater gekommen sei, da G.________ mehrfach auch gefährliche Grenzen überschritten habe. So stimme es gemäss dem Beschwerdeführer, dass er G.________ gelegentlich festgehalten habe, damit sich dieser beruhigen und er damit gefährliche Situationen habe entschärfen können. Seine körperlichen Interventionen seien jedoch verhältnismässig gewesen.