3.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass den dem Strafantrag des Beschwerdeführers beigelegten Akten des Eheschutzverfahrens CIV 23 4031 entnommen werden könne, dass sich die Beschuldigte mit den Kindern am 5. Juli 2023 auf Empfehlung und mit Unterstützung durch die Sozialbehörde in ein Frauenhaus begeben habe, weswegen sie zum Wechsel des Aufenthaltsortes gemäss Art. 301a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) berechtigt gewesen sei.